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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2009
I ZR 125/07 - Bananabay -

Adword-Werbung mit der Wortmarke "bananabay" bei Google: BGH ruft EuGH an

EuGH soll entscheiden, weil die Bestimmungen des deutschen Markenrechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen

Wenn bei der Adword-Werbung bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung einer fremden Marke benutzt wird, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren um die Wortmarke "bananabay" ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "bananabay". Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke "bananabay" als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit "Anzeigen" überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.

OLG sah eine Verletzung der Markenrechte

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik "Anzeigen" erscheine.

BGH ruft EuGH an

Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung - wie in diesem Fall - mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. Im entschiedenen Fall enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007
    [Aktenzeichen: 9 O 2382/06]
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007
    [Aktenzeichen: 2 U 24/07]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2009, Seite: 498
GRUR 2009, 498
 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2009, Seite: 451
WRP 2009, 451

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Dokument-Nr.: 7317 Dokument-Nr. 7317

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