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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013
I ZR 152/11 -

Anbieten der Internet-Videorecorder "Shift.TV" sowie "Save.TV" verletzt Weitersendungs­rechte von Sendeunternehmen

Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einräumung von Lizenzen verpflichtet

Das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" greift zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen ein, aber dennoch muss geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen sind die Fernsehsender "RTL" und "Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen "Shift.TV" und "Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter. Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - auf Auskunft in Anspruch.

Verurteilung wegen Verletzung des Rechts zur Weitersendung der Funksendungen

Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorschrift schreibt Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Kabelunternehmen vor

Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des so genannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.

Vorverfahren vor der Schiedsstelle notwendig

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist - so der Bundesgerichtshof - nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Hinweise zur Rechtslage

§ 87 UrhG

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

[...]

(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

§ 14 Abs. 1 UrhWG

Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

[...]

2.an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.

§ 16 UrhWG

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu I ZR 152/11 und I ZR 153/11:
  • Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2006
    [Aktenzeichen: 5 O 4391/05 und 5 O 4371/05]
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.07.2011
    [Aktenzeichen: 14 U 1071/06 und 14 U 1070/06]
Vorinstanzen zu I ZR 151/11:
  • Landgericht Leipzig, Urteil vom 09.05.2006
    [Aktenzeichen: 5 O 4371/05]
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.07.2011
    [Aktenzeichen: 14 U 801/07]
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