Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013
- I ZR 152/11 -
Anbieten der Internet-Videorecorder "Shift.TV" sowie "Save.TV" verletzt Weitersendungsrechte von Sendeunternehmen
Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einräumung von Lizenzen verpflichtet
Das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" greift zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen ein, aber dennoch muss geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen sind die
Verurteilung wegen Verletzung des Rechts zur Weitersendung der Funksendungen
Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Vorschrift schreibt Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Kabelunternehmen vor
Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur
Vorverfahren vor der Schiedsstelle notwendig
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten
Hinweise zur Rechtslage
§ 87 UrhG
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1.seine
[...]
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die
§ 14 Abs. 1 UrhWG
Die
[...]
2.an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die
§ 16 UrhWG
(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2006
[Aktenzeichen: 5 O 4391/05 und 5 O 4371/05] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.07.2011
[Aktenzeichen: 14 U 1071/06 und 14 U 1070/06]
- Landgericht Leipzig, Urteil vom 09.05.2006
[Aktenzeichen: 5 O 4371/05] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.07.2011
[Aktenzeichen: 14 U 801/07]
Jahrgang: 2013, Seite: 381 K&R 2013, 381 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 522 MMR 2013, 522 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 112 NJW-RR 2014, 112
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15603
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15603
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.