Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2015
- I ZR 157/13 -
Unternehmen darf Kunden bei bestrittenen Forderungen nicht in Mahnschreiben mit Schufa-Eintrag drohen
BGH zum Hinweis auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa in Mahnschreiben
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa unzulässig ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten vorauszusetzen ist, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Verbraucherzentrale rügt unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher
Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die Schufa als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.
BGH sieht in Schreiben des Beklagten Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG und verurteilte die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete
Ankündigung der Datenübermittlung ist nicht durch gesetzliche Hinweispflicht gedeckt
Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die Schufa ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
Erläuterungen
* - § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; [...]
** - § 28 a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
[...]
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat .
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2012
[Aktenzeichen: 38 O 134/11] - Vodafone darf Kunden nicht mit Schufa-Eintrag drohen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013
[Aktenzeichen: I-20 U 102/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 20818
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20818
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.