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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011
- I ZR 162/10, I ZR 30/11, I ZR 28/11 und I ZR 29/11 -
Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs vor
BGH erbittet Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Druckern und PCs vorgelegt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs erbeten.
Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.
Uneinigkeit über urheberrechtliche Vergütungspflicht in den Vorinstanzen
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagten vertreiben in Deutschland
BGH: Verwendete Geräteketten zur Vornahme von Vervielfältigungen für urheberrechtliche Vergütungspflicht ausschlaggebend
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich zunächst im Blick darauf, dass nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF eine Vergütungspflicht nur für Geräte besteht, die dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen, die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern und PCs um derartige Vervielfältigungen "mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt. Bei der Beantwortung dieser Frage dürfte es - so der Bundesgerichtshof - darauf ankommen, innerhalb welcher Geräteketten
Nur das am deutlichsten zur Vervielfältigung eingesetztes Gerät ist vergütungspflichtig
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie) unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 20 der EU-Grundrechtecharta) auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der
BGH erbittet Entscheidung zur Bemessung der Höhe der Vergütung
Soweit
Vergütungsanspruch seit 2008 nicht mehr von Bestimmung des Geräts zur Vervielfältigung abhängig
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.12.2004
[Aktenzeichen: 17 O 392/04] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 11.05.2005
[Aktenzeichen: 4 U 20/05] - "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.08.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 1631/08])
- Urheberrechtliche Geräteabgabe für PCs
(Landgericht München I, Urteil vom 23.12.2004
[Aktenzeichen: 7 O 18484/03]) - Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.12.2005
[Aktenzeichen: 29 U 1913/05] - BGH: Keine Gerätevergütung für Computer
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2008
[Aktenzeichen: I ZR 18/06]) - Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 506/09]
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2006
[Aktenzeichen: 12 O 110/05] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007
[Aktenzeichen: 20 U 38/06] - Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2008
[Aktenzeichen: I ZR 17/07] - Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 2760/08]
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2006
[Aktenzeichen: 12 O 8/06] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007
[Aktenzeichen: 20 U 186/06] - Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2008
[Aktenzeichen: I ZR 208/07] - Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 2742/08]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011 [Aktenzeichen: I ZR 162/10]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014 [Aktenzeichen: I ZR 162/10]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011 [Aktenzeichen: I ZR 28/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014 [Aktenzeichen: I ZR 28/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011 [Aktenzeichen: I ZR 29/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014 [Aktenzeichen: I ZR 29/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011 [Aktenzeichen: I ZR 30/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014 [Aktenzeichen: I ZR 30/11]
Jahrgang: 2011, Seite: 713 CR 2011, 713 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 751 MMR 2011, 751
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Dokument-Nr. 12001
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