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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012
- I ZR 18/11 -
Bundesgerichtshof zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen
File-Hosting-Dienstleister muss zunächst klar auf Rechtsverletzung hingewiesen werden
File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel "Alone in the dark". Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im
Computerspiel auf Servern öffentlich zum Download zugänglich gemacht
Das Computerspiel "Alone in the dark" wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
File-Hosting Dienst kann bei Verletzung von Prüfpflichten als Störer auf Unterlassung haften
Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Sie kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG muss die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel "Alone in the Dark" entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare
Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel "Alone in the Dark" gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel "Alone in the Dark" von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.
Beklagte hätte prüfen müssen, ob Spiel von anderen Nutzern erneut über den Server Dritten angeboten wurde
Im Streitfall war es - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um - ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells - zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff "Alone in the Dark" zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.
Diensteanbieter ist Überprüfung einer Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zumutbar
Die Klägerin will es der Beklagten mit einem zweiten Unterlassungsantrag verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge "Alone in the Dark" gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel "Alone in the Dark" auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.
BGH weist Sache zur Klärung möglicher Pflichtverletzungen zurück an OLG
Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um über die Frage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010
[Aktenzeichen: 12 O 40/09] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010
[Aktenzeichen: I-20 U 59/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 190 CR 2013, 190 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 370 GRUR 2013, 370 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 253 K&R 2013, 253 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 478 MDR 2013, 478 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 185 MMR 2013, 185 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 784 NJW 2013, 784
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Dokument-Nr. 13794
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