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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2007
- I ZR 205/04 -
Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss erneut geprüft werden
Etappensieg für DocMorris
Der Bundesgerichtshof hat eine vorinstanzliche Entscheidung, mit der ein früheres Vorstandsmitglied der von den Niederlanden aus agierenden Internet-Apotheke DocMorris zur Unterlassung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und der darauf bezogenen Werbung verurteilt worden ist, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Kammergericht hatte der vom Verband Sozialer Wettbewerb in Berlin erhobenen Unterlassungsklage mit der Begründung stattgegeben, der von DocMorris in der Zeit bis 2001 betriebene Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und die entsprechende Werbung seien nach den damals geltenden Vorschriften rechts- und wettbewerbswidrig gewesen und auch nunmehr nach der Freigabe eines solchen Versandhandels unter bestimmten Bedingungen unzulässig. Auch nach der 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur zulässig, wenn er in dem Ursprungsland zugelassen ist und dort ein der deutschen Rechtslage vergleichbares Schutzniveau besteht. Das Kammergericht hatte auf das in den Niederlanden geltende geschriebene Gesetzesrecht abgestellt, das den deutschen Schutzstandards nicht gerecht werde. Im Übrigen fehle es bei Versandapotheken in den Niederlanden schon an einem Gebot zur Führung einer Präsenzapotheke.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Beim Vergleich der Sicherheitsstandards in Deutschland und in den Niederlanden sei nicht allein auf die jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern auf die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards abzustellen. Auch wenn das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig mache, könne dies einem Versandhandelsunternehmen nicht entgegengehalten werden, das tatsächlich eine Präsenzapotheke betreibe. Davon sei auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in einer im Juni 2005 ergangenen Bekanntmachung ausgegangen. An dieser Bekanntmachung, nach der in den Niederlanden für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestünden, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhielten, werde sich das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung maßgeblich zu orientieren haben. Es werde daher insbesondere zu prüfen haben, ob DocMorris auch früher schon eine den niederländischen Vorschriften entsprechende Präsenzapotheke betrieben hat.
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ArzneimittelG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 3
a) Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen.
b) Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden.
c) Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 195/07 des BGH vom 20.12.2007
- Landgericht Berlin, Urteil vom 30.10.2001
[Aktenzeichen: 103 O 109/01] - Kammergericht versagt niederländischem Apotheker den Versand von Arzneien nach Deutschland
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.11.2004
[Aktenzeichen: 5 U 300/01])
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Dokument-Nr. 5347
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