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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019
- I ZR 255/17 -
Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig" verstößt nicht gegen Olympia-Schutzgesetz
Produktbezogene Verwendung der Wörter "olympiareif" und "olympiaverdächtig" als Synonym für außergewöhnlich gute Leistungen stellt keinen engen Bezug zu Olympischen Spielen her
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Während der olympischen Spiele 2016 warb sie auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen "olympiaverdächtig" und "olympiareif".
Kläger rügt Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG) gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten.
OLG: Werbung stelle stellt kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht nahm an, dass die angegriffene
Voraussetzungen für Ausnutzung der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen liegen nicht vor
Der Bundesgerichtshof wie die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurück und bestätigte die Abweisung der Zahlungsklage. Die Abmahnung des Klägers sei unberechtigt gewesen, da die Voraussetzungen eines Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht vorlagen. Eine unlautere
Abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv
Zwar habe die Beklagte mit der angegriffenen
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
§ 3 Abs. 2 OlympSchG:
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
§ 5 Abs. 1 OlympSchG:
(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 4 OlympSchG:
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)
- Landgericht Rostock, Urteil vom 21.07.2017
[Aktenzeichen: 3 O 911/16] - Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 13.12.2017
[Aktenzeichen: 2 U 21/17]
- Kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz: Fitnessstudio durfte in Werbeslogans während Olympischer Spiele geschützte Begriffe "Olympia" und "olympisch" verwenden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2018
[Aktenzeichen: 6 U 122/17]) - Werbung für Grillprodukte von Lidl mit Anspielung auf Olympische Ringe zulässig
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018
[Aktenzeichen: 2 U 109/17]) - Kontaktlinsen-Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympischen Preisen" unzulässig
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2013
[Aktenzeichen: Az. 6 U 31/12])
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Dokument-Nr. 27151
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