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Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 06.11.2013
- I ZR 3/13 -
Telefonwerbung ohne Einwilligung unzulässig
Unzumutbare Belästigung der Verbraucher begründet Wettbewerbsverstoß
Ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine Telefonwerbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar und ist somit unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Telekommunikationsunternehmen auf
Anspruch auf Unterlassung bestand
Der Bundesgerichtshof bejahte den Unterlassungsanspruch ebenfalls und verwies in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 20.03.2013 - I ZR 209/11. Das Telekommunikationsunternehmen nahm daraufhin die Revision zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2011
[Aktenzeichen: 3/8 O 2/11] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2012
[Aktenzeichen: 6 U 133/11]
- Telefonwerbung ist unzumutbare Belästigung und wettbewerbswidrig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2005
[Aktenzeichen: 6 U 175/04]) - Cold Call: Unwirksamkeit eines Telekommunikationsvertrags aufgrund unerbetenen Telefonanrufs
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.11.2013
[Aktenzeichen: 9 C 573/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 112 MMR 2014, 112
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Dokument-Nr. 17699
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