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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2012
- I ZR 70/10 (M2Trade) und I ZR 24/11 (Take Five) -
Erlöschen einer Hauptlizenz führt nicht zwingend zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen
Bundesgerichtshof zum Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen der Hauptlizenz
Das Erlöschen einer Hauptlizenz führt in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind, weil bislang das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten ist.
In dem einen zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um die Nutzungsrechte an einem
Klägerin rügt Urheberrechtsverstoß wegen weiterer Nutzung der Unterlizenzen trotz Kündigung des Hauptlizenzvertrages
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der Hauptlizenznehmerin sei nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der Hauptlizenznehmerin an dem
Sachverhalt im Verfahren um Verlagsrechte
In dem anderen zugrunde liegenden Verfahren geht es um das Verlagsrecht an einer Komposition. Die Klägerin ist Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte an der Komposition "Take Five" des Komponisten Paul Desmond. Sie räumte einem Musikverlag die ausschließlichen Musikverlagsrechte für Europa ein. Die Hauptlizenznehmerin räumte der Rechtsvorgängerin des Beklagten die ausschließlichen Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich ein. Im Jahr 1986 vereinbarte die Klägerin mit der Hauptlizenznehmerin, dass sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk "Take Five" beendet sind.
Klägerin hält Unterlizenzen nach Kündigung des Hauptlizenzvertrages für erloschen
Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Aufhebung des Hauptlizenzvertrages und dem Erlöschen der Hauptlizenz sei auch die Unterlizenz des Beklagten erloschen. Die Klägerin hat unter anderem die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht mehr Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk "Take Five" für Deutschland und Österreich ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren die Revision der jeweiligen Klägerin zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit dem Urteil "Reifen Progressiv" vom 26. März 2009 (Az. I ZR 153/06) in einem Fall, in dem der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eingeräumt hatte und die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erloschen war, entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt. Er hat nunmehr entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz auch in den Fällen nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren ("M2Tade") oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen ("Take Five") eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt - wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs ("M2Trade") oder aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages ("Take Five").
Interesse des Unterlizenznehmers an Fortbestand der Unterlizenz überwiegt Interesse des Hauptlizenzgebers an Rückfall der Unterlizenz bei Erlöschung der Hauptlizenz
Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt - so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt.
Unterlizenznehmer würde durch vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden
Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 20.07.2006
[Aktenzeichen: 2 O 120/05] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: 6 U 76/06]
- Landgericht München I, Urteil vom 17.03.2010
[Aktenzeichen: 21 O 5192/09] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.01.2011
[Aktenzeichen: 29 U 2626/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 572 CR 2012, 572 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 684 MMR 2012, 684 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1127 NJW-RR 2012, 1127
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Dokument-Nr. 13817
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