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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2015
- I ZR 91/11, I ZR 76/11 und I ZR 88/13 -
Werbung für Erwerb eines Werkes kann in Urheberrecht eingreifen
Rechteinhaber kann Schadensersatz und Unterlassung verlangen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht das Recht umfasst, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 91/11 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Die Beklagte ist eine in Italien ansässige Gesellschaft, die europaweit Designmöbel im Direktvertrieb vermarktet. Sie wirbt auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite und in Deutschland erscheinenden Tageszeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten für den Kauf ihrer
Klägerin beanstandet Eingriff in Urheberrecht durch Werbung der Beklagten
Die Klägerin im Verfahren I ZR 76/11 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach Entwürfen von Prof. Wilhelm Wagenfeld. Sie produziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Bei der Beklagten handelt es sich um das auch im Verfahren I ZR 91/11 beklagte Unternehmen. Sie bringt Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Sie wirbt deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die
Klägerin rügt Verletzung des Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers
Die Beklagte im Verfahren I ZR 88/13 betreibt im Internet einen Tonträgerhandel. Am 30. November 2011 war auf der Internetverkaufsseite der Beklagten die DVD "Al Di Meola - In Tokio (Live)" eingestellt. Die auf der DVD befindliche Aufnahme war vom aufführenden Künstler Al Di Meola nicht autorisiert worden (sog. Schwarzpressung). Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, mahnte die Beklagte im Auftrag des Künstlers ab. Sie ist der Ansicht, das Anbieten der DVD verletze das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG**. Die Beklagte entfernte zwar das Angebot von ihrer Internetseite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; sie weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Inhaber des Verbreitungsrechts an geschütztem Werk darf Angebote und Werbung in Bezug auf das Originalprodukt verbieten
Der Bundesgerichtshof hat die Revision in allen drei Verfahren zurückgewiesen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des Urhebers um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmungen der § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte
BGH bejaht Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung
Danach verletzt die beanstandete
Erläuterungen
* - § 17 Abs. 1 UrhG
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
** - § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
*** - Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.
**** - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG
Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die in den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend "Verbreitungsrecht" genannt), wie folgt vor a) für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.01.2009
[Aktenzeichen: 308 O 255/07] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2011
[Aktenzeichen: 5 U 26/09] - Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2013
[Aktenzeichen: I ZR 91/11] - Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.05.2015
[Aktenzeichen: C-516/13]
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.09.2008
[Aktenzeichen: 308 O 255/07] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2011
[Aktenzeichen: 5 U 207/08]
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 13.09.2012
[Aktenzeichen: 35a C 159/12] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2013
[Aktenzeichen: 308 S 11/12]
- BGH: Mögliche Urheberrechtsverletzung wegen auf Katalogbildern eines Möbelhauses im Hintergrund erkennbarem Gemälde
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2014
[Aktenzeichen: I ZR 177/13]) - OLG Düsseldorf: Vertrieb einer Nachbildung des "Freischwingers" verboten
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009
[Aktenzeichen: I-20 U 120/08])
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013 [Aktenzeichen: I ZR 76/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015 [Aktenzeichen: I ZR 76/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015 [Aktenzeichen: I ZR 88/13]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016 [Aktenzeichen: I ZR 88/13]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013 [Aktenzeichen: I ZR 91/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015 [Aktenzeichen: I ZR 91/11]
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Dokument-Nr. 21821
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