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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2011
- II ZR 149/10 -
BGH zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über aktienrechtliche Differenzhaftungsansprüche bei einer Sachkapitalerhöhung
Berufungsgericht muss erneut über Forderungen von mehr als 170 Mio Euro verhandeln
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktiengesellschaft mit ihrem Aktionär über den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (so genannter Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schließen kann und ob in dem Vergleich vereinbarte anderweitige Zahlungspflichten des Aktionärs später mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft verrechnet werden können.
Die dem zugrunde liegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen stellten sich im Zusammenhang mit einer im Jahre 1999 von der Babcock Borsig AG (Babcock) durchgeführten Sachkapitalerhöhung. Im Rahmen dieser
In einer Vereinbarung vom 28. Juni 2000 verpflichtete sich die Preussag sodann, der Babcock einen Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM zu gewähren, mit dem diese den Kaufpreis für die zweite Tranche der HDW-Aktien bezahlen sollte. Die Babcock erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock und die Preussag, dass die Zahlungsverpflichtung der Babcock für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM als mit Wirkung zum 28.Juni 2000 erfüllt anzusehen sei.
Insolvenzverwalter nimmt Rechtsnachfolgerin der Preussag AG auf Differenzhaftung in Anspruch
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der Preussag, auf eine Differenzhaftung in Höhe von über 170 Mio Euro mit der Begründung in Anspruch, der Wert der von der Preussag erbrachten Leistungen sei geringer gewesen als die vereinbarte Einlage. Seine Klage hatte vor dem Land- und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Aktiengesellschaft und Aktionär können sich auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft über Differenzhaftungsanspruch vergleichen
Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz war dabei davon auszugehen, dass nach der bisher noch nicht überprüften Behauptung des Klägers jedenfalls die bei der ersten Tranche auf die
Verrechnung des Anspruchs nur bei vollwertiger, fälliger und liquider Kaufpreisforderung wirksam
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Vereinbarung zwischen der Babcock und der Preussag vom Juni 2000 zwar diese Voraussetzungen eines zulässigen Vergleichs. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aber für eine in einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.12.2007
[Aktenzeichen: 3/14 O 141/05] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010
[Aktenzeichen: 5 U 205/07]
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Dokument-Nr. 12696
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