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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011
- II ZR 243/09 und II ZR 263/09 -
BGH zur quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept
Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen
Einnahmen aus Grundstücksverwertung verminderten Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2006
[Aktenzeichen: 2/20 O 1/04] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2009
[Aktenzeichen: 23 U 18/07]
- Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2007
[Aktenzeichen: 21 O 410/06] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.11.2008
[Aktenzeichen: 24 U 102/07]
Jahrgang: 2011, Seite: 385 BB 2011, 385 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 2045 NJW 2011, 2045 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2011, Seite: 889 WM 2011, 889 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2011, Seite: 914 ZIP 2011, 914
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Dokument-Nr. 11083
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