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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011
II ZR 243/09 und II ZR 263/09 -

BGH zur quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept

Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.

Einnahmen aus Grundstücksverwertung verminderten Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz zu II ZR 243/09:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2006
    [Aktenzeichen: 2/20 O 1/04]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2009
    [Aktenzeichen: 23 U 18/07]
Vorinstanz zu II ZR 263/09:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2007
    [Aktenzeichen: 21 O 410/06]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.11.2008
    [Aktenzeichen: 24 U 102/07]
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