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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013
- II ZR 273/11 -
BGH entscheidet über fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines Scheinvertrages mit Kommunalpolitiker
Geschäftsführer waren nicht dazu verpflichtet zu ermitteln, ob der Vertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde
Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags läuft erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war zunächst
Rücktritt des Bürgermeisters aufgrund eines Scheinberatervertrages
Nach der Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen
OLG bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Kündigung des Dienstvertrages nach § 626 Abs. 2 BGB wegen Versäumung der
BGH: Feststellungen zur Verfristung der Kündigungserklärung nicht ausreichend
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat die Feststellungen des Berufungsgerichts zur
Hinweise zur Rechtslage
§ 626 BGB lautet:
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010
[Aktenzeichen: 35 O 28/09] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2011
[Aktenzeichen: 14 U 27/11]
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Dokument-Nr. 15591
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