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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2012
- III ZR 148/11 -
Vertriebsorganisation haftet für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters
Berührung des Handelsvertreters mit Rechtsgütern des geschädigten Anlegers war nicht rein zufällig
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der der Ehemann der Klägerin auf Empfehlung eines Handelsvertreters beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.
Handelsvertreter fälscht Unterschrift des Ehemanns, löst Fondsanlage auf und überweist Verkaufswert der Fondsanteile auf eigenes Privatkonto
Die Klägerin hat behauptet, der
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht hat die auf Zahlung des veruntreuten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile.
BGH bejaht Einstandspflicht der Vertriebsorganisation
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren
Erläuterungen
* - § 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse Abs. 2:
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
** - § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis Abs. 2:
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
*** - § 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.2010
[Aktenzeichen: 2-18 O 474/09] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: 7 U 140/10]
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Dokument-Nr. 13202
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