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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2008
- III ZR 212/07 -
Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus
Keine Entschädigung für Aberkennung der Möglichkeit, von ausländischer Fahrerlaubnis gebraucht machen zu können
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Kläger wurde im Jahr 1995 durch Strafbefehl die
Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich (insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner
Der unter anderem für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter Berücksichtigung der abgewiesen und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Nach diesen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die zweite Führerscheinrichtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) geht, wie folgt dar: Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 169/08 des BGH vom 11.09.2008
- Landgericht Passau, Urteil vom 19.01.2007
[Aktenzeichen: 4 O 926/06] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.07.2007
[Aktenzeichen: 1 U 2042/07]
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Dokument-Nr. 6672
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