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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2019
- III ZR 42/19 -
Bei Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Klage vor einem US-amerikanischen Gericht besteht Anspruch auf Schadensersatz
Gerichtsstandsvereinbarung soll für die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, die ihm entstanden sind, weil er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bonn, die Klägerin ist in Washington D.C. ansässig. Sie sind durch ein "Internet Peering Agreement" verbunden, nach dem sie wechselseitig verpflichtet sind, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Der Vertrag enthält die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar und
Klägerin erhebt Klage vor US-Gericht
Nachdem Bestrebungen der Klägerin, die (kostenlose) Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu erreichen, erfolglos geblieben waren, erhob sie im Jahr 2016 Klage vor einem Bundesgericht (District Court) in den
Beklagte verlangt Erstattung der für Verteidigung entstandenen Kosten
Die Klägerin erhob nunmehr eine inhaltlich entsprechende Klage vor dem Landgericht Bonn. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Ersatz der ihr durch die Verteidigung gegen die Klage vor dem District Court entstandenen Kosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert.
Verfahrensgang
Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Klägerin legte beschränkt auf die Widerklage Berufung ein. Auf diese wies das Oberlandesgericht die Widerklage ab.
BGH bejaht Anspruch auf Kostenerstattung für zweckentsprechende Rechtsverteidigung
Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts ist dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem
Zweck der Gerichtsstandsvereinbarung führt zu zwingendem Anspruch auf Kostenerstattung
Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Mit ihrer Klage vor dem Bundesgericht in den
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 08.11.2017
[Aktenzeichen: 16 O 41/16] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2019
[Aktenzeichen: 3 U 159/17]
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Dokument-Nr. 27975
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