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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2009
- IV ZR 216/07 -
BGH: Kürzung der Invaliditätsrente aufgrund Mitwirkung eines früheren Kreuzbandrisses an unfallbedingter Bewegungseinschränkung des Knies
Private Unfallversicherung kann Leistung aufgrund Mitwirkung eines Gebrechens kürzen
Hat ein früherer Kreuzbandriss an einer unfallbedingten Instabilität und Bewegungseinschränkung des Knies mitgewirkt, ist die private Unfallversicherung berechtigt die Invaliditätsrente aufgrund eines Gebrechens zu kürzen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 erlitt ein Versicherungsnehmer einen Unfall, bei dem er am linken
Kein Anspruch auf volle Invaliditätsentschädigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Versicherungsnehmers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die volle Invaliditätsentschädigung zu. Denn die Versicherung sei aufgrund der Nr. 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) berechtigt, bei einer Mitwirkung eines Gebrechens an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung und deren Folgen den Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil des Gebrechens zu kürzen. So liege der Fall hier.
Kreuzbandriss als Gebrechen zu qualifizieren
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Kreuzbandriss als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 04.12.2006
[Aktenzeichen: 63 C 76/06] - Landgericht Flensburg, Urteil vom 10.07.2007
[Aktenzeichen: 1 S 1/07]
Jahrgang: 2010, Seite: 39 NJW-RR 2010, 39 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1525 VersR 2009, 1525
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Dokument-Nr. 24186
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