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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2017
- IV ZR 30/16 -
BGH: Beantworten von Gesundheitsfragen gegenüber Arzt des Versicherers bei Aufnahme eines Versicherungsantrags sind Antworten gegenüber Versicherer
Arzt ist Stellvertreter des Versicherers
Werden bei Aufnahme eines Versicherungsantrags im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" vom Antragsteller Gesundheitsfragen beantwortet, so sind diese Antworten gegenüber dem Arzt auch Antworten gegenüber dem Versicherer. Der Arzt ist insoweit der Stellvertreter des Versicherers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Operation zur Entfernung einer Gliose im Juli 2010 beanspruchte der Patient seine
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Beide Gerichte warfen dem Kläger eine
Bundesgerichtshof verlangt Einbeziehung der Angaben gegenüber Arzt
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Er hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zurück. Die Frage nach einer arglistigen Täuschung lasse sich nicht allein auf die Beantwortung der Fragen im Antragsformular klären. Vielmehr seien ebenfalls die ergänzenden Angaben in der
Antworten gegenüber Arzt des Versicherers sind Antworten gegenüber Versicherer
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der vom Versicherer eingeschaltete
Mögliches fehlendes arglistiges Verschweigen
Ausgehend davon fehle es möglicherweise an einem arglistigen Verschweigen, so der Bundesgerichtshof. Der Kläger könne nämlich davon ausgegangen sein, schon die Mitteilung über die Synkope und eine nachfolgende neurologische Abklärung, die ohne Befund geblieben sei, gestatte es dem Versicherer in gleicher Weise, eine Risikobewertung vorzunehmen wie nach ausdrücklicher Bezeichnung der durchgeführten MRT-Untersuchungen. Diesem Umstand müsse das Oberlandesgericht nachgehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2014
[Aktenzeichen: 2-24 O 300/13] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015
[Aktenzeichen: 3 U 74/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 869 NJW-RR 2017, 869 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 937 VersR 2017, 937
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Dokument-Nr. 27301
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