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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2015
- IV ZR 384/14 -
Versicherungsnehmer können Abschlusskosten bei Widerruf von Versicherungen nach dem Policenmodell zurückverlangen
Versicherung muss einbehaltene Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge zurückzahlen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherte bei erfolgreichem Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F. auch die Abschlussgebühren von den Versicherungen zurückverlangen können.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Ehepaar mehrere Versicherungen nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen und später dem Vertragsabschluss widersprochen. Nachdem die Verbraucher geklagt und in zweiter Instanz überwiegend Recht bekommen hatten, hatte die
BGH bejaht Widerspruchsrecht der Eheleute
Diese hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte noch einmal, dass das Widerspruchsrecht der Eheleute noch bestanden habe. Die Versicherten könnten zwar nicht alle Prämien zurückverlangen, da sie Versicherungsschutz genossen hätten und dieser für die Zeit bis zur Kündigung zu berücksichtigen sei. Allerdings müsse die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- BGH zur Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2013
[Aktenzeichen: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13]) - BGH erklärt Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: IV ZR 202/10])
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Dokument-Nr. 21718
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