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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2015
- IV ZR 419/13 -
Private Krankenversicherungen müssen Kosten für Hilfsmittel nicht uneingeschränkt erstatten
Versicherungsgesellschaft steht für medizinische Hilfsmittel Leistungskürzungsrecht zu
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass private Krankenversicherungen ihren Kunden die Kosten für Hilfsmitte, nicht ersetzen müssen, wenn diese das medizinisch notwendige Maß übersteigen.
Im zugrunde liegenden Streitfall verweigerte eine
Versicherung beschränkt Kostenerstattung auf medizinische notwendige Leistungen
Der Bundesgerichtshof gab der Krankenversicherung recht. Der Versicherungsgesellschaft stehe auch für medizinische
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (die Versicherung wurde dort zur Zahlung verurteilt), verwies die Sache allerdings noch einmal zurück, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Erstattung von Hörgeräten in nur angemessener Ausführung stellt unangemessene Benachteiligung dar
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.10.2012
[Aktenzeichen: 159 C 26871/10]) - Kostenerstattung für Gleitsichtbrille nur bei ausschließlicher Nutzung zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich
(Sozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid vom 13.07.2010
[Aktenzeichen: S 26 R 309/09])
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Dokument-Nr. 21942
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