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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2015
- IV ZR 426/14 -
BGH zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis
Versicherungsnehmer muss sich nicht immer auf niedrigere Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen muss.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes
In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es:
"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die
a)Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
b)Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg; das Landgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Versicherers abgewiesen. Es hat ausgeführt, soweit die
Auch Aufwendungen für Reparatur in markengebundener Werkstatt können als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel angesehen werden
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz - also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners - geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 01.02.2013
[Aktenzeichen: 114 C 3023/12] - Landgericht Berlin, Urteil vom 11.10.2014
[Aktenzeichen: 44 S 106/13]
- AG München: Versicherung ist nicht zur Kostenübernahme für Fahrzeugreparatur in teurer Vertragswerkstatt verpflichtet
(Amtsgericht München, Urteil vom 15.03.2010
[Aktenzeichen: 343 C 12758/09]) - "Porsche-Urteil": Geschädigter hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2003
[Aktenzeichen: VI ZR 398/02])
Jahrgang: 2016, Seite: 22 DAR 2016, 22
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Dokument-Nr. 21843
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