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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2013
- IX AR (VZ) 1/12 -
BGH: Bestellung einer Rechtsanwalts-GmbH als Insolvenzverwalter nicht möglich
Unzulässigkeit der Bestellung verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Eine Rechtsanwalts-GmbH kann nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden. Dieser Umstand verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine
Bestätigung der OLG-Entscheidung durch Bundesgerichthof
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 InsO sei es ausgeschlossen, dass juristische Personen zum
Amt des Insolvenzverwalters ist höchstpersönlicher Natur
Das Amt des Insolvenzverwalters sei höchstpersönlicher Natur, so der Bundesgerichtshof weiter. So dürfe nur der
Fehlen eines persönlichen Verantwortlichen
Darüber hinaus würde es nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs an einer bestimmten, persönlichen für die Aufgabenwahrnehmung verantwortlichen Person fehlen. Das Insolvenzgericht erachte gerade eine natürliche Person als vertrauenswürdig und beaufsichtige diese. Diese Person solle sowohl haftungsrechtlich als auch strafrechtlich persönlich verantwortlich sein. Die Zulassung einer juristischen Person würde dagegen zu einer Anonymisierung des Insolvenzverfahrens führen, was die Effektivität der Aufsicht in Frage stellt.
Gefährdung der Amtskontinuität
Da mit der Insolvenztätigkeit beauftragte Gesellschaftsorgane und angestellte Mitarbeiter abberufen bzw. gekündigt werden können, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem die Kontinuität der Amtsausübung gefährdet. So könne es an einem gleichwertigen Ersatz fehlen, neue Verantwortliche müssen in die Sache eingearbeitet werden und es könne zu unterschiedlichen miteinander nicht oder nur schwer vereinbaren Strategien der Insolvenzverwaltung kommen.
Behinderung des Entscheidungsprozesses
Der Bundesgerichtshof gab außerdem zu bedenken, dass notwendige Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Ausübung der Insolvenzverwaltung bei einer
Schwierigkeiten bei Prüfung der Unabhängigkeit
Innerhalb eines Insolvenzverfahrens müsse darüber hinaus gewährleistet werden, so der Bundesgerichthof weiter, dass der
Unzureichende Haftungssumme
Der Bundesgerichthof führte schließlich aus, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Baden-Baden, Beschluss vom 28.08.2012
[Aktenzeichen: 11 AR 14/12] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2012
[Aktenzeichen: 6 VA 10/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 935 AnwBl 2013, 935 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2013, Seite: 2439 DB 2013, 2439 | Zeitschrift: GmbH-Rundschau (GmbHR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1265 GmbHR 2013, 1265 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1374 MDR 2013, 1374 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3374 NJW 2013, 3374 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 31, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns NJW-Spezial 2014, 31 (Christian Dahns) | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2013, Seite: 2038 WM 2013, 2038 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2013, Seite: 2070 ZIP 2013, 2070 | Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht (ZVI)
Jahrgang: 2013, Seite: 472 ZVI 2013, 472
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Dokument-Nr. 18059
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