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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2013
IX AR (VZ) 1/12 -

BGH: Bestellung einer Rechtsanwalts-GmbH als Insolvenzverwalter nicht möglich

Unzulässigkeit der Bestellung verstößt nicht gegen Gleich­behandlungs­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Eine Rechtsanwalts-GmbH kann nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden. Dieser Umstand verstößt nicht gegen den Gleich­behandlungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Rechtsanwalts-GmbH als Insolvenzverwalter tätig sein. Den darauf gerichteten Antrag lehnten sowohl das Amtsgericht Baden-Baden als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe ab. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 56 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter bestellt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die GmbH Rechtsbeschwerde ein.

Bestätigung der OLG-Entscheidung durch Bundesgerichthof

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 InsO sei es ausgeschlossen, dass juristische Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Die Vorschrift verstoße zudem nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da gegen die Einbeziehung von juristischen Personen erhebliche Gründe sprechen.

Amt des Insolvenzverwalters ist höchstpersönlicher Natur

Das Amt des Insolvenzverwalters sei höchstpersönlicher Natur, so der Bundesgerichtshof weiter. So dürfe nur der Insolvenzverwalter gegebenenfalls unterstützt von Mitarbeitern, insolvenzspezifische Handlungen vornehmen. Dazu gehöre etwa die Führung von Anfechtungsprozessen, Entscheidungen über Kündigungen von Arbeitnehmern, die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder der Gläubigerversammlung oder die Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans. Die höchstpersönliche Amtsausübung wäre aber gefährdet, würde man die Bestellung einer GmbH als Insolvenzverwalter zulassen. So könne eine juristische Person nahezu eine unbegrenzte Anzahl von Insolvenzverfahren übernehmen. Eine verantwortliche Insolvenzverwaltung wäre dann aber nicht mehr gewährleistet.

Fehlen eines persönlichen Verantwortlichen

Darüber hinaus würde es nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs an einer bestimmten, persönlichen für die Aufgabenwahrnehmung verantwortlichen Person fehlen. Das Insolvenzgericht erachte gerade eine natürliche Person als vertrauenswürdig und beaufsichtige diese. Diese Person solle sowohl haftungsrechtlich als auch strafrechtlich persönlich verantwortlich sein. Die Zulassung einer juristischen Person würde dagegen zu einer Anonymisierung des Insolvenzverfahrens führen, was die Effektivität der Aufsicht in Frage stellt.

Gefährdung der Amtskontinuität

Da mit der Insolvenztätigkeit beauftragte Gesellschaftsorgane und angestellte Mitarbeiter abberufen bzw. gekündigt werden können, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem die Kontinuität der Amtsausübung gefährdet. So könne es an einem gleichwertigen Ersatz fehlen, neue Verantwortliche müssen in die Sache eingearbeitet werden und es könne zu unterschiedlichen miteinander nicht oder nur schwer vereinbaren Strategien der Insolvenzverwaltung kommen.

Behinderung des Entscheidungsprozesses

Der Bundesgerichtshof gab außerdem zu bedenken, dass notwendige Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Ausübung der Insolvenzverwaltung bei einer GmbH nur schwer bzw. verzögert getroffen werden können. So werde die Geschäftsführung nicht von einzelnen Personen wahrgenommen, sondern von einem Gesamtorgan. Innerhalb dieses Organs müssen Abstimmungen vorgenommen werden. Hinzu komme, dass die Geschäftsführer an den Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sind. Angestellte wiederum müssen sich an die Vorgaben der Geschäftsführung halten.

Schwierigkeiten bei Prüfung der Unabhängigkeit

Innerhalb eines Insolvenzverfahrens müsse darüber hinaus gewährleistet werden, so der Bundesgerichthof weiter, dass der Insolvenzverwalter unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern ist. Werde die Insolvenzverwaltung aber von einer juristischen Person mit einer Vielzahl von Mitarbeitern ausgeübt, können etwaige Verflechtungen zu Verfahrensbeteiligten nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgedeckt werden. Somit wäre eine Prüfung der Unabhängigkeit erschwert.

Unzureichende Haftungssumme

Der Bundesgerichthof führte schließlich aus, dass der Insolvenzverwalter schadenersatzpflichtig sei, wenn er seine Pflichten verletze. Es bestehe aber die Gefahr von ungedeckten Haftpflichtansprüchen, da juristische Personen nur mit ihrem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet seien und eine eventuelle Haftpflichtversicherung nicht ausreiche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Baden-Baden, Beschluss vom 28.08.2012
    [Aktenzeichen: 11 AR 14/12]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2012
    [Aktenzeichen: 6 VA 10/12]
Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Insolvenzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2013, Seite: 935
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 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2013, Seite: 2439
DB 2013, 2439
 | Zeitschrift: GmbH-Rundschau (GmbHR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1265
GmbHR 2013, 1265
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1374
MDR 2013, 1374
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3374
NJW 2013, 3374
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 31, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
NJW-Spezial 2014, 31 (Christian Dahns)
 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
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ZIP 2013, 2070
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ZVI 2013, 472

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