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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2004
IXa ZB 228/03 -

Mieteinnahmen sind uneingeschränkt pfändbar

Keine analoge Anwendung von §§ 811,850 ff ZPO

Mieteinnahmen sind außerhalb des von § 851 b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich auch dann uneingeschränkt pfändbar, wenn der Vermieter allein hieraus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im entschiedenen Fall pfändete der Gläubiger wegen einer Forderung von 40.168,17 EUR die Mietzinsforderungen der Schuldnerin. Diese bestritt ihren Lebensunterunterhalt aus den Mieteinnahmen. Das Amtsgericht hatte die Pfändung bezüglich der Mieteinnahmen gemäß § 765 a ZPO eingestellt, da die Schuldnerin ansonsten sozialhilfebedürftig geworden wäre. Das Landgericht hob den Pfändungseinstellungsbeschluss des Amtsgerichts wieder auf.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Landgericht. Die Vollstreckung könne nicht allein deswegen gemäß § 765 a ZPO eingestellt werden, weil die eintretende Sozialhilfebedürftigkeit eine sittenwidrige Härte im Sinne dieser Vorschrift begründen könne. Es sei nicht Aufgabe des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Gesetzgeber durch den in den §§ 850 c ZPO geregelten Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gerade verhindern wollte, dass Schuldner in die Sozialhilfebedürftigkeit gedrängt würden. Der Gesetzgeber habe bewusst nur dem Einsatz der Arbeitskraft Vorrang vor dem Anspruch auf soziale Leistungen gegeben.

Auch eine analoge Anwendung von §§ 811,850 ff ZPO komme nicht in Betracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke bestehe. Bewusst habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen zu schützen.

Vorinstanz:

AG Betzdorf, LG Koblenz

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der Leitsatz

ZPO §§ 765a, 811, 850 ff, 851b

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851 b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2437 Dokument-Nr. 2437

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