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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2018
- NotZ (Brfg) 6/17 -
BGH: Ein Notar darf sich nicht "Notariat" nennen
Gesetzlich vorgesehene Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin"
Ein Notar darf sich nicht als "Notariat" bezeichnen. Die gesetzlich in § 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) bestimmte Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin". Davon darf nicht abgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bezeichnete sich ein niedersächsischer
Oberlandesgericht weist Klage ab
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab. Ein
Bundesgerichtshof bejaht Verbot der Bezeichnung "Notariat"
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ein
Mögliche zulässige Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Notaren als "Notariat"
Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.08.2017
[Aktenzeichen: Not 1/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 1082 GRUR 2018, 1082 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 959 MDR 2018, 959 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2567 NJW 2018, 2567
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Dokument-Nr. 27663
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