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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2018
- V ZR 130/17 -
BGH: Kein Anspruch auf Einsicht in Dokumentarfilm vor dessen Veröffentlichung aufgrund vermuteter Persönlichkeitsverletzung
Dokumentarfilmer darf kritisch über gezeigte Peron berichten
Wird in einem Dokumentarfilm über eine Person berichtet, so steht dieser Person nach § 809 BGB kein Anspruch auf Einsicht vor der Veröffentlichung des Films zu, wenn die Person eine Persönlichkeitsverletzung lediglich vermutet. Es ist insbesondere zu beachten, dass ein Dokumentarfilmer kritisch über die gezeigte Peron berichten darf, so lange die Aussagen wahr sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 drehte ein Filmemacher einen
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage auf
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Einsicht in Dokumentarfilm
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Kritische Darstellung begründet keine gewisse Wahrscheinlichkeit für Persönlichkeitsverletzung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne der Kläger zwar durch die Veröffentlichung des Dokumentarfilms in seinem sozialen Achtungs- und Geltungsbereich betroffen sein. Seine Befürchtungen reichen aber nicht aus, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Es sei zu beachten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen keinen Anspruch gibt, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Eine Grenze sei da zu ziehen, wo durch unwahre Aussagen das Lebensbild verfälscht werde. Dies konnte der Bundesgerichtshof in diesem Fall aber nicht erkennen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 11.05.2016
[Aktenzeichen: 28 O 445/15] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.03.2017
[Aktenzeichen: 15 U 97/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1280 GRUR 2018, 1280 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 771 NJW 2019, 771 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2018, Seite: 782 ZUM 2018, 782
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Dokument-Nr. 28573
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