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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2006
- V ZR 134/05 -
Flughafenbetreiber darf Proteste auf Flughafengelände per Hausverbot untersagen
Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M. keine Demonstrationen oder ähnliche Aktionen dulden muss, wenn diese konkret geeignet sind, eine Störung des Flughafenbetriebs herbeizuführen.
I. Die Klägerin begab sich im März 2003 zusammen mit fünf weiteren Personen zum Flughafen Frankfurt a.M., und zwar an den Abfertigungsschalter, der für einen am selben Tag stattfindenden Flug nach Athen zuständig war. Dort fragte sie nach der im Rahmen dieses Fluges vorgesehenen Abschiebung eines Ausländers. Hierbei wurden Flugblätter verteilt, welche unter der Überschrift „Flug: LH 3492 nach Athen…“ den Namen des Ausländers sowie Angaben zu seinem Schicksal und zu seiner Befürchtung enthielten, im Wege einer Kettenabschiebung an die Türkei ausgeliefert zu werden. Der Klägerin ging es dabei insbesondere um die Weitergabe der Information, dass bei dem Flug eine Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden sollte.
Die beklagte Flughafenbetreiberin, eine Aktiengesellschaft im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand, sprach darauf hin ein Flughafenverbot gegenüber der Klägerin aus. Das Verbot bezieht sich (nur) auf die unberechtigte Nutzung des Flughafens, insbesondere mit der Beklagten nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal.
Die Klägerin hat die Aufhebung des Hausverbots verlangt. In den Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen haben, hat sie sich auf ihre Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen und die Auffassung vertreten, die Beklagte habe es hinzunehmen, dass von ihrem Betriebsgelände aus durchgeführte Abschiebungen von Flüchtlingen kritisch hinterfragt würden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgt.
II. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die beklagte Flughafenbetreiberin sei aufgrund ihres Hausrechts berechtigt gewesen, gegenüber der Klägerin ein Hausverbot auszusprechen. Durch die Öffnung des Flughafens auch für Besucher gewähre sie – unter Verzicht auf die Ausübung ihres Hausrechts im Einzelfall – zwar allen Personen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegten und den Betriebsablauf nicht störten. Damit sei das Flughafengelände aber nicht für beliebige Zwecke, insbesondere nicht für das Verteilen von Flugblättern und für Demonstrationen, geöffnet worden.
Die Flughafenbetreiberin sei auch nicht mit Rücksicht auf die Grundrechte der Klägerin auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit verpflichtet, Aktionen wie diejenige vom März 2003 zu dulden. Der Bundesgerichtshof hat dabei offen gelassen, ob die Beklagte einer Privatperson gleichsteht oder ob sie – weil sie im Bereich des Luftverkehrs öffentliche Aufgaben wahrnimmt bzw. sich im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindet - unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. Jedenfalls müsse die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Klägerin keine Versammlungen oder Aktionen hinnehmen, die geeignet sind, die Abwicklung des Flugverkehrs zu stören. Hierauf sei das Verhalten der Klägerin aber gerichtet gewesen. Ihr sei es darauf angekommen, einen Solidarisierungseffekt unter den Passagieren zu erzielen, der im Vorfeld des Fluges zu Nachfragen oder Protesten und damit mindestens zu einer Verzögerung des Abflugs führen würde. Das belege auch eine weitere Aktion vom Juni 2004. Hierbei hatte die Klägerin Flugblätter („Zeigen Sie Zivilcourage – Was Sie als Fluggast tun können“) mit dem Hinweis verteilt, Pas-sagiere könnten sich weigern, ihre Handys im Flugzeug auszuschalten und so den Start der Maschine und damit die Abschiebung verhindern oder verzögern. Da ein Hausverbot keinen Strafcharakter habe, sondern in erster Linie bezwecke, künftige Verletzungen des Hausrechts zu verhindern, habe dieser Vorfall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots berücksichtigt werden können.
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GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1
BGB §§ 858 ff., 903, 1004
Auch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dulden, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder mindestens zu verzögern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2006
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2004
[Aktenzeichen: 31 C 2799/04-23] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2005
[Aktenzeichen: 2/1 S 9/05]
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Dokument-Nr. 1757
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