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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015
- V ZR 160/14 -
BGH: Abstellen eines Pkw auf Privatparkplatz ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegen des Parkscheins stellt verbotene Eigenmacht dar
Parkplatzbetreiber kann auf Unterlassung klagen
Wird ein Pkw auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz abgestellt, ohne dass die Parkgebühr entrichtet oder der Parkschein ausgelegt wird, liegt eine verbotene Eigenmacht dar. Der Fahrzeughalter kann in diesem Fall gemäß § 862 Abs. 1 BGB als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2012 auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz ein Fahrzeug abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Nach dem die Betreiberin des Parkplatzes den Halter ermittelt hatte, forderte sie von ihm zunächst die Zahlung des erhöhten Nutzungsentgelts in Höhe von 20 EUR. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte die Parkplatzbetreiberin darauf, dass es der Fahrzeughalter zukünftig unterlasse sein Fahrzeug unberechtigt auf dem
Amtsgericht und Landgericht wiesen Unterlassungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Regensburg wiesen die Unterlassungsklage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe jedenfalls keine für den Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Zudem rechtfertige ein einmaliger
Bundesgerichtshof bejaht Unterlassungsanspruch aufgrund Parkverstoßes
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Parkplatzbetreiberin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Betreiberin des Privatparkplatzes habe ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Abstellen des Fahrzeugs ohne Auslegung des Parkscheins eine
Parken ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegung des Parkscheins ist verbotene Eigenmacht
Zwar sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, so der Bundesgerichtshof, so dass eigentlich vertragliche Ansprüche vorrangig wären. So stelle beispielsweise die Nichtzahlung der Miete oder die verweigerte Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses keine
Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei einmaligem Parkverstoß
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe auch die notwendige Wiederholungsgefahr vorgelegen. Denn schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück lasse vermuten, dass sich die Beeinträchtigung wiederhole. Diese Vermutung gelte zwar nicht für den Fahrzeughalter, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird. Er könne aber wegen einer Erstbegehungsgefahr in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 11.11.2013
[Aktenzeichen: 10 C 2620/13] - Landgericht Regensburg, Urteil vom 10.06.2014
[Aktenzeichen: 2 S 304/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 324 GE 2016, 324
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Dokument-Nr. 22463
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