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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2023
- V ZR 192/22 -
Bundesgerichtshof zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz
Erstattungsanspruch ist zeitlich bis zum Herausgabeverlangen des Halters begrenzt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte
Verwahrkosten zählen noch zum Abschleppvorgang
Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der
Keine Abschleppkosten nach Herausgabeverlangen des Halters
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Dresden, Urteil vom 11.01.2022
[Aktenzeichen: 3 O 2470/21la] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.09.2022
[Aktenzeichen: 8 U 328/22]
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Dokument-Nr. 33483
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