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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2020
- V ZR 275/18 -
BGH: Betreiber einer Therme bedarf für Hausverbot grundsätzlich keinen sachlichen Grund
Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
Der Betreiber einer Therme darf grundsätzlich ohne Angabe eines sachlichen Grundes ein Hausverbot erteilen. Denn der Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 erteilte die Betreiberin einer
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Stadtroda als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Die Beklagte habe das
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Zulässigkeit des Hausverbots
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Hausrechts das
Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
Der Besuch einer
Übungen, Bedürfnisse und Interessen des Gastes unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof, dass die Klägerin die
Kein Vorliegen einer Monopolstellung
Die Beklagte habe auch keine Monopolstellung inne, so der Bundesgerichtshof. So gebe es in einer Entfernung von 20 bis 30 km von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Stadtroda, Urteil vom 02.03.2018
[Aktenzeichen: 2 C 117/17] - Landgericht Gera, Urteil vom 12.10.2018
[Aktenzeichen: 1 S 71/18]
Jahrgang: 2020, Seite: 1113 GE 2020, 1113 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2020, Seite: 917 MDR 2020, 917 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2020, Seite: 726 NZM 2020, 726
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Dokument-Nr. 29265
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