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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2024
- V ZR 34/24 -
Wohnungseigentümer muss seine Ansprüche wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung des Verwalters gegen Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen
Verwaltervertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer
Verletzt ein Verwalter seine vertraglichen Pflichten, so bestehen Ansprüche des Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwaltervertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es in einer Wohneigentumsanlage in Sachsen zu einem Wasserschaden kam, regulierte der Wohngebäudeversicherer im November 2022 den Schaden. Ein von dem Wasserschaden betroffener
Kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gegenüber Verwalterin
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zu. Nach Inkrafttreten des reformierten Wohneigentumsgesetzes zum 1. Dezember 2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der
Keine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrags
Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ergebe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn der Verwaltervertrag habe keine drittschützende Wirkung. Insofern sei der einzelne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 17.08.2023
[Aktenzeichen: 15 C 381/23] - Landgericht Dresden, Urteil vom 16.02.2024
[Aktenzeichen: 2 S 312/23]
Jahrgang: 2024, Seite: 910 GE 2024, 910 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2024, Seite: 1101 MDR 2024, 1101 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Dokument-Nr. 34536
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