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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2018
- V ZR 65/17 -
BGH: Dauerhafte Aufhebung des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers nur durch Änderung der Gemeinschaftsordnung
Wohnungseigentümerin soll Terrasse- und Gartenfläche zwecks Errichtung von Stellflächen aufgeben
Soll das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers dauerhaft aufgehoben werden, so kann dies gegen seinen Willen nur über § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) durch Änderung der Gemeinschaftsordnung erfolgen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerin sollte im Jahr 2010 auf das in der
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Wohnungseigentümerin gemäß § 242 BGB verpflichtet, der
Bundesgerichtshof fordert Änderung der Gemeinschaftsordnung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die dauerhafte
Kein Anspruch auf Aufhebung des Sondernutzungsrechts
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestehe ohnehin kein Anspruch auf Aufhebung des Sondernutzungsrechts gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG. Ein solcher ergebe sich nur als ultima ratio und wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt werde. Dies sei hier aber nicht festzustellen. Zwar entspreche der Zustand der Wohneigentumsanlage nicht der Baugenehmigung. Dies allein rechtfertige aber nicht die Entziehung des Sondernutzungsrechts. So sei nicht nachvollziehbar, warum keine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Stellplatzauflage in Betracht gezogen wurde oder die Stellplätze nicht woanders errichtet werden können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 10.11.2015
[Aktenzeichen: 215 C 148/13] - Landgericht Köln, Urteil vom 09.02.2017
[Aktenzeichen: 29 S 223/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 776 NJW-RR 2018, 776 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 568 NZM 2018, 568 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 442 WuM 2018, 442
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Dokument-Nr. 26228
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