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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2009
- V ZR 75/08 -
BGH zu den Voraussetzungen für Schadenshaftung bei Abschießen von Feuerwerkskörpern auf ein Nachbargrundstück
Ausgleichsanspruch besteht nur, wenn konkreter Wohnbereich betroffen ist
Ein Schaden, der durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf einem Wohngrundstück an einem Nachbargrundstück entsteht, muss unter dem Gesichtspunkt eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht ersetzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Beklagte zündete am Abend des 1. Januar 2006 auf dem
Landgericht weist Klage der Versicherung ab
Die Klägerin hat als Sachversicherer den Schaden reguliert und den Beklagten aus übergegangenem Recht in Höhe von 417.720,91 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).
BGH sieht keinen Grund für Ausgleichszahlung
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn zwar nicht generell verlangen, das Abschießen von Feuerwerksraketen zu unterlassen, auch wenn dies potentiell zu einer Beeinträchtigung seines Grundstücks führen kann. Ein Unterlassungsanspruch entsteht aber in dem Zeitpunkt, in welchem sich - von dem Nachbargrundstück ausgehend - eine konkrete
Mögliches fahrlässiges Handeln muss von Oberlandesgericht erneut geprüft werden
Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision einen – von dem Berufungsgericht verneinten – verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch weiter verfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob der Beklagte mit Blick auf das von der Klägerin behauptete Vorhandensein von Öffnungen an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite der Scheune aus dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Handelns für den entstandenen Schaden haftet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20.03.2008
[Aktenzeichen: 10 U 219/07] - Landgericht Ulm, Urteil vom 26.10.2007
[Aktenzeichen: 4 O 262/07]
Jahrgang: 2009, Seite: 437 IMR 2009, 437 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1386 MDR 2009, 1386 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 3787 NJW 2009, 3787 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 834 NZM 2009, 834 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2010, Seite: 263 VersR 2010, 263 | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS)
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Dokument-Nr. 8480
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