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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2014
- V ZR 9/14 -
Einzelner Wohnungseigentümer kann bei zwingender Notwendigkeit Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen
BGH zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; unter dieser Voraussetzung ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.
In dem zugrunde liegenden Verfahren bestand die
AG verurteilt Miteigentümer zur anteiligen Zahlung der Sanierungskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verzögerung der Renovierung
Das Amtsgericht hat die Beklagten - dem Antrag der Klägerin entsprechend - verurteilt, der anteiligen Aufbringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch die
LG: Kostenbelastung überschreitet "Opfergrenze" der Miteigentümer
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; es war der Ansicht, die Kostenbelastung überschreite die "Opfergrenze" der betagten und finanzschwachen Beklagten, deren Wohneinheiten auch ohne die begehrte Sanierung nutzbar seien.
Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil nun auf. Er entschied, dass die Klägerin sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder
Bei zwingend notwendigen Sanierungsarbeiten ist für Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer kein Raum
Anders liegt es aber dann, wenn - wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist. Denn infolge der sanierungsbedürftigen Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Wohnung der Klägerin unbewohnbar. Für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner
Wohnungseigentümer kann bei schuldhafter Verzögerung von dringend vorzunehmenden Sanierungsmaßnahme haftbar sein
Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entschieden hat er aber, dass eine Ersatzpflicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Andernach, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 60 C 598/10 WEG] - Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.12.2013
[Aktenzeichen: 2 S 74/12]
- Wohnungseigentum: Defekter Fahrstuhl muss instand gesetzt werden
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006
[Aktenzeichen: 5 W 104/06 - 39]) - Wohnungseigentümer müssen Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einheitlich zustimmen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2014
[Aktenzeichen: V ZR 48/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 102, Entscheidungsbesprechung von Christoph Lafontaine jM 2015, 102 (Christoph Lafontaine) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 16 MDR 2015, 16 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 613 NJW 2015, 613
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Dokument-Nr. 19014
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