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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2013
- V ZR 96/12 -
BGH zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses
Kein Vorkaufsrecht für Mieter bei Begründung von Wohneigentum erst durch neue Erwerber eines Hauses
Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht gemäß § 577 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum begründen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen (so genanntes "Erwerbermodell"). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren war die Beklagte Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen vermietete sie an die Klägerin. Nachdem das zuständige Landratsamt die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt hatte, verkaufte die Beklagte den ungeteilten Grundbesitz am 11. März 2009 an drei Erwerber zum Preis von 120.000 Euro. Diese ließen noch am gleichen Tag und bei demselben Notar eine Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG beurkunden.
Mieter macht gegenüber ehemaligem Hauseigentümer Vorverkaufsrecht geltend
Mit Erklärung vom 14. März 2011 übte die Klägerin gegenüber der Beklagten das auf § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB* gestützte
Vorkaufsrecht entsteht nur bei Beauftragung der Teilungsvereinbarungen durch Veräußerer
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass das
Nur Verpflichtung des Verkäufers zur Vornahme der Aufteilung stellt tatsächlich möglichen Erwerb von Wohnungseigentum für Mieter sicher
Das
Bewusster Verzicht auf Teilung durch Veräußerer zum Ausschluss eines Vorkaufsrechts stellt Rechtsmissbrauch dar
Im Einzelfall kann das
Erläuterungen
* - § 577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den
* - § 577 a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den
(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist [...]
(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Essen, Urteil vom 09.06.2011
[Aktenzeichen: 3 O 11/11] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.03.2012
[Aktenzeichen: I-30 U 126/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 218 DNotZ 2014, 218 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 182 GE 2014, 182
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Dokument-Nr. 17236
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