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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2011
- VI ZR 17/11 -
BGH zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung
Werksangehöriger darf durch Werksangehörigenrabatt nicht an Schadensfall verdienen
Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter ist nicht an eine von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von einem Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden. Er kann durchaus nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Einen dabei erhaltenen Werksangehörigenrabatt muss er sich jedoch anrechnen lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Kläger restlichen Schadensersatz nach einem
Geschädigter muss sich erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: Landgericht München I/ra-online.
- Amtsgericht München, Urteil vom 24.02.2010
[Aktenzeichen: 341 C 21898/09] - Landgericht München I, Urteil vom 30.09.2010
[Aktenzeichen: 19 S 5799/10]
- "Porsche-Urteil": Geschädigter hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2003
[Aktenzeichen: VI ZR 398/02]) - BGH zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009
[Aktenzeichen: VI ZR 53/09])
Jahrgang: 2011, Seite: 532 ZGS 2011, 532
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Dokument-Nr. 12426
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