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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2017
- VI ZR 184/17 -
BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Privatgutachtens durch Berufungsgericht
Privatgutachten zieht Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens in Zweifel
Wird durch ein Privatgutachten das Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens in Zweifel gezogen, so muss sich das Gericht in seiner Entscheidung mit dem Privatgutachten auseinandersetzen. Tut es dies nicht, so verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verkehrsunfallopfer gegen den Unfallverursacher unter anderem auf Erstattung des Verdienstausfalls für die Jahre 2006 bis 2011 in Höhe von 32.500 EUR aufgrund der beim Unfall erlittenen Beschwerden. Der Unfall ereignete sich Ende des Jahres 2005.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahten Schadensersatzanspruch nur für das Jahr 2006
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz bejahten einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls nur für das Jahr 2006. Unter Bezugnahme eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens verneinten sie einen Schadensersatzanspruch für die Folgejahre, da die Beschwerden nach dem Gutachten ab 2007 nicht mehr unfallbedingt gewesen seien. Der Kläger wendete sich nach dieser Entscheidung an den Bundesgerichtshof. Er bemängelte, dass sich das Berufungsgericht nicht mit einem von ihm vorgelegten Gutachten befasst habe, welches das Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens in Zweifel zog.
Bundesgerichtshof sieht Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Berufungsgericht habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es nicht auf das
Zurückweisung des Falls an Oberlandesgericht
Der Fall wurde zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.06.2014
[Aktenzeichen: 5 O 428/09] - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2017
[Aktenzeichen: 12 U 804/14]
- Anspruch auf rechtliches Gehör begründet nicht Pflicht des Gerichts sämtliches Vorbringen der Beteiligten in der Entscheidung zu erwähnen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014
[Aktenzeichen: 2 S 1695/14]) - BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2019
[Aktenzeichen: VII ZR 303/16]) - Gericht muss auf Fragen und Einwendungen einer Partei zu einem Gutachten eingehen
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 22.02.2021
[Aktenzeichen: 8 U 2845/20])
Jahrgang: 2018, Seite: 106 NJW-Spezial 2018, 106
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Dokument-Nr. 26712
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