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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2017
VI ZR 184/17 -

BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Privatgutachtens durch Berufungsgericht

Privatgutachten zieht Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens in Zweifel

Wird durch ein Privatgutachten das Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens in Zweifel gezogen, so muss sich das Gericht in seiner Entscheidung mit dem Privatgutachten auseinandersetzen. Tut es dies nicht, so verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verkehrsunfallopfer gegen den Unfallverursacher unter anderem auf Erstattung des Verdienstausfalls für die Jahre 2006 bis 2011 in Höhe von 32.500 EUR aufgrund der beim Unfall erlittenen Beschwerden. Der Unfall ereignete sich Ende des Jahres 2005.

Landgericht und Oberlandesgericht bejahten Schadensersatzanspruch nur für das Jahr 2006

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz bejahten einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls nur für das Jahr 2006. Unter Bezugnahme eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens verneinten sie einen Schadensersatzanspruch für die Folgejahre, da die Beschwerden nach dem Gutachten ab 2007 nicht mehr unfallbedingt gewesen seien. Der Kläger wendete sich nach dieser Entscheidung an den Bundesgerichtshof. Er bemängelte, dass sich das Berufungsgericht nicht mit einem von ihm vorgelegten Gutachten befasst habe, welches das Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens in Zweifel zog.

Bundesgerichtshof sieht Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Berufungsgericht habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es nicht auf das Privatgutachten des Klägers eingegangen sei. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Dem sei das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.

Zurückweisung des Falls an Oberlandesgericht

Der Fall wurde zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.06.2014
    [Aktenzeichen: 5 O 428/09]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2017
    [Aktenzeichen: 12 U 804/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 106
NJW-Spezial 2018, 106

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Dokument-Nr.: 26712 Dokument-Nr. 26712

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Kommentare (1)

 
 
Wollmilchsau schrieb am 21.11.2018

"Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen."

Frage: Welche konkrete Sanktion droht denn einem Richter, welcher derartige Grundsätze mißachtet? Naaaaa???

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