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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2008
- VI ZR 212/07 -
"Schulbezogene" Schneeballschlacht: Volle Haftung der Unfallversicherung
BGH bestätigt Rechtsprechung zum Betriebs- und Schulunfall
Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Unfallversicherungsträger (Kläger) eines bei einer
Sachverhalt
Der damals 16 Jahre alte Schüler und sein Mitschüler, der Beklagte, befanden sich an einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von ihrer Schule entfernt war. Beide waren soeben aus der Schule gekommen und warteten auf den Bus. Der später verletzte Schüler warf einen
Haftungsausschluss des Schülers wegen "Betriebs-" bzw. "Schulbezogenheit"
Nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schädiger von der Haftung befreit, wenn er den Schaden seines Mitschülers durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht hat. Ein auf die Versicherung übergegangener Anspruch kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte den Versicherungsfall nicht durch eine "betriebliche Tätigkeit" verursacht hat. Im Bereich Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Die Versicherung begründete ihren Anspruch damit, dass das zur Verletzung führende Handeln des beklagten Schülers schulbezogen gewesen sei. Dem widersprachen die BGH-Richter. Sie begründeten dies damit, dass bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen sei, ob die Verletzungshandlung schulbezogen gewesen sei.
Verletzung beruht auf typischer Gefährdung aus engem schulischen Kontakt
Danach ist maßgeblich, ob die Verletzung auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, sowie Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden. Dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen.
Haftungsprivileg zum Zwecke des Schulfriedens
Da der
Nicht Ort, sondern Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit ist entscheidend
Es kommt auch für die Frage, ob sich auf dem Weg von und zur Arbeit ein betriebsbezogenes Risiko verwirklicht hat, nicht unbedingt darauf an, ob der
Unfallgefahr ergibt sich aus zwangsläufig gruppendynamischen Prozessen in Schule
Deshalb kann ein
Fazit: Stärkung der Rechtsprechung zur Schulbezogenheit von Unfällen
Deshalb hatte der BGH schon zuvor mehrfach ausgesprochen, dass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind. Dass bei einem
§ 105 SGB VII
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem [...] versicherten Weg herbeigeführt haben. [...]
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SGB VII §§ 104, 105, 106
SGB X § 116 Abs. 1
Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushaltestelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungsträger ausscheidet.
SGB VII § 110
§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Schadensfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2009
Quelle: ra-online (we)
- Amtsgericht Lutherstadt Wittenberg, Urteil vom 02.02.2007
[Aktenzeichen: 8 C 914/06] - Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 13.07.2007
[Aktenzeichen: 1 S 49/07]
Jahrgang: 2008, Seite: 1209 MDR 2008, 1209 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 681 NJW 2009, 681 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2008, Seite: 530 r+s 2008, 530 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2008, Seite: 1407 VersR 2008, 1407 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2009, Seite: 16 zfs 2009, 16
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Dokument-Nr. 7398
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