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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2007
- VI ZR 231/06 -
Zahlung von Insolvenzgeld genügt nicht zur Annahme eines Schadens
BGH widerspricht Vorinstanzen
Kommt es im Rahmen eines verspätet gestellten Insolvenzantrags zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit, genügt die Verspätung allein nicht zur Annahme eines Schadenfalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm die klägerische
Kein Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB nicht zugestanden. Zwar seien die Ausführungen des Berufungsgerichts (OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2006 - 6 U 175/06) im Ausgangspunkt zutreffend gewesen. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten, die Klägerin hätte das
Eintritt des Schadensfalls auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags
Das Bestehen eines Schadens im Sinne des § 826 BGB sei eine Tatsache, die der jeweilige Kläger darzulegen und zu beweisen habe, so der BGH weiter. Ein Schaden liege dann vor, wenn der Kläger eine vom Beklagten auszugleichende Vermögenseinbuße erlitten habe. Ein solcher Schadensfall habe hier in der Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Klägerin nicht bestanden. Die Zahlungspflicht hänge nicht von der echtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der in § 183 SGB III genannten Voraussetzungen ab. Dabei sei es unerheblich, ob das Zahlungspflicht auslösende Ereignis ein Fehlverhalten eines Dritten zugrunde liegt. Denn liegen die sozialrechtlichen Voraussetzungen vor, sei das
Keine zivilrechtliche Sanktion
Weiterhin habe nach Ansicht des BGH kein Grund dafür bestanden, dem zivilrechtlichen Haftungsrecht hier Sanktionscharakter zukommen zu lassen. Der Schutzzweck der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung sei es, insolvenzreife Gesellschaften zum Schutz von Gläubigern vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. Dieser Schutzzweck sei aber für das Leistungsverhalten der Klägerin von untergeordneter Bedeutung. Denn diese zahle das
Kein Ausschluss der Zahlungspflicht für Insolvenzausfallgeld
Schließlich habe auch nicht der Umstand, dass bei rechtzeitiger Antragsstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, dazu geführt, dass die Klägerin von ihrer Pflicht zur Zahlung des Insolvenzgeldes befreit worden wäre. Denn der
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BGB § 826
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundes-agentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Trier, Urteil vom 09.01.2006
[Aktenzeichen: 4 O 15/05] - Bei verspäteter Insolvenzantragsstellung ist der Geschäftsführer zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes verpflichtet
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.10.2006
[Aktenzeichen: 6 U 175/06])
Jahrgang: 2008, Seite: 517 BB 2008, 517 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 175, Seite: 158 BGHZ 175, 158 | Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWiR)
Jahrgang: 2008, Seite: 245 DZWiR 2008, 245 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2008, Seite: 386 MDR 2008, 386 | Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI)
Jahrgang: 2008, Seite: 242 NZI 2008, 242 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2008, Seite: 456 WM 2008, 456 | Zeitschriften zum Insolvenzrecht (ZInsO)
Jahrgang: 2008, Seite: 384 ZInsO 2008, 384 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2008, Seite: 361 ZIP 2008, 361
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Dokument-Nr. 14909
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