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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2020
- VI ZR 316/19 -
BGH: Krankenhausbetreiberin muss nach fehlerhafter Geburt behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise tragen
Mehrkosten nicht umfasst von Schmerzensgeld
Ist ein Kind aufgrund einer fehlerhaften Geburt schwer behindert und entstehen dadurch für eine Urlaubsreise Mehrkosten, so muss dafür eine Krankenhausbetreiberin aufkommen, wenn sie sich zur Übernahme von Pflege- und Betreuungskosten verpflichtet hat. Die behinderungsbedingten Mehrkosten einer Reise sind nicht bereits durch das Schmerzensgeld abgegolten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1988 kam es bei einer Geburt zu fehlerhaften medizinischen Behandlungen, wodurch das Kind eine schwere Behinderung erlitt. In der Folgezeit wurde mit der Krankenhausbetreiberin ein Vergleich geschlossen, der Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen detailliert regelte. Unter anderem verpflichtete sich die Krankenhausbetreiberin zur Übernahme von Pflege- und
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kassel gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob die
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung entstandenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kassel, Urteil vom 24.07.2018
[Aktenzeichen: 420 C 3722/17] - Landgericht Kassel, Urteil vom 13.02.2019
[Aktenzeichen: 2 S 223/18]
Jahrgang: 2020, Seite: 794 MDR 2020, 794 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2020, Seite: 2113 NJW 2020, 2113 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2020, Seite: 170 RRa 2020, 170 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2020, Seite: 856 VersR 2020, 856
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Dokument-Nr. 29225
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