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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2020
- VI ZR 319/18 -
BGH: Mögliche Fahrzeughalterhaftung für in Lagerhalle abgestelltes und in Brand geratenes Fahrzeug
Fehlende Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs unerheblich
Gerät ein in einer Lagerhalle abgestelltes Fahrzeug in Brand, so kann die Fahrzeughalterhaftung gemäß § 7 StVG greifen. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit war. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall in Nordrhein-Westfalen schwer beschädigt wurde, wurde es von einem Abschleppunternehmen in eine Lagerhalle gebracht. Drei Tage später geriet die Lagerhalle in
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgericht komme eine Fahrzeughalterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht in Betracht, da der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Vielmehr habe es sich zum Zeitpunkt der Brandentstehung weder bewegt noch im öffentlichen Verkehrsraum befunden. Zudem sei es nicht mehr betriebsbereit gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof hält Fahrzeughalterhaftung für möglich
Der Bundesgerichtshof hielt eine Fahrzeughalterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG für möglich. Für die Haftungsfrage sei es unerheblich, ob der
Fehlende Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs unerheblich
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stehe einer Fahrzeughalterhaftung nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit war und nicht feststand, ob es wieder im Straßenverkehr eingesetzt werden könnte. Auch unter diesen Umständen handele es sich noch um ein
Zurückzuweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 28.08.2017
[Aktenzeichen: 26 O 435/16] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 04.07.2018
[Aktenzeichen: 11 U 146/17]
Jahrgang: 2021, Seite: 232 MDR 2021, 232 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2021, Seite: 597 VersR 2021, 597
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Dokument-Nr. 32864
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