Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2009
- VI ZR 39/08 -
Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, für den er den Notfalldienst übernimmt
Niedergelassener Arzt kann Geschäftsherr im Sinne des § 831 BGB sein
Ein Notfallarzt kann als Verrichtungsgehilfe eines niedergelassenen Arztes tätig werden, für den er den Notfalldienst übernimmt. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden.
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters geführt habe.
Sachverhalt
Im August 2000 hatte dessen Frau nachts die Praxis der Beklagten zu 2 und 3 angerufen, weil ihr Ehemann starke Schmerzen im Oberkörper hatte. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Hierauf suchte der Beklagte zu 1, der anstelle der Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst wahrnahm, den Patienten zu Hause auf und verabreichte ihm ein Medikament gegen Gastroenteritis. Am Nachmittag des Folgetages erlitt er einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzureichender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt verkannt. Hierfür müssten die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der Beklagte zu 1 im Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw.
OLG wies die Klage ab
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
BGH prüfte nur deliktische Ansprüche
Der u. a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat musste die Frage, ob ein Behandlungsvertrag mit den Beklagten zu 2 und 3 vertreten durch den Beklagten zu 1 zustande gekommen ist, nicht entscheiden, weil die Kläger ausschließlich deliktische Ansprüche geltend machen.
Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe sein
Der BGH hielt die
BGH weist die Sache zwecks weiterer Aufklärung zurück
Dies sowie, ob die Beklagten zu 2 und 3 gegebenenfalls ein Überwachungs- und Auswahlverschulden trifft, bedarf weiterer Aufklärung, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückgegeben wurde.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/2009 des BGH vom 10.03.2009
- Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2007
[Aktenzeichen: 25 O 250/03] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.01.2008
[Aktenzeichen: 5 U 119/07]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7546
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7546
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.