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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2020
- VI ZR 496/18 (u.a.) -
Berwertungsportale im Internet: Gewerbetreibender muss Kritik an Leistungen und öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen
BGH zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)
Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf dem Internet-Bewertungsportal www.yelp.de zu entscheiden und verwies darauf, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und die Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. Zudem verwies das Gericht darauf, dass ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen muss.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nahm wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt im
"Was sind empfohlene Beiträge?
Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren."
Darunter befindet sich die Überschrift "[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen" mit dem nachfolgenden "Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt." Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.
Unternehmen der Klägerin als "momentan nicht empfohlen" angezeigt
Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das
Verfahrensgang
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem stellte das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten.
BGH verneint Verbreitung oder Behauptung unwahrer Tatsachen
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht - wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt - unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sind durch die Berufs- sowie
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 824 BGB Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landgericht München I, Urteil vom 12.02.2016
[Aktenzeichen: 25 O 24646/14] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.11.2018
[Aktenzeichen: 18 U 1282/16]
- Ärztebewertungsportal jameda.de muss falsche Tatsachenbehauptung löschen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.03.2018
[Aktenzeichen: 26 U 4/18]) - Prüfungspflichten für Betreiber eines Online-Bewertungsportals dürfen Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährden oder Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2016
[Aktenzeichen: VI ZR 34/15]) - Arzt muss kritische Äußerungen über Kosten der ärztlichen Behandlung auf Bewertungsportal hinnehmen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015
[Aktenzeichen: I-16 U 2/15])
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Dokument-Nr. 28300
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