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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2014
- VI ZR 76/13 -
BGH: Widersprüche in Gutachten im Arzthaftungsprozess müssen durch Tatrichter aufgeklärt werden
Tatrichter darf ohne nachvollziehbare Begründung keinem Gutachten den Vorzug geben
Widersprechen sich in einem Arzthaftungsprozess mehrere Gutachten, so muss der Tatrichter die Widersprüche aufklären, selbst wenn es sich um Privatgutachten handelt. Ohne eine nachvollziehbare Begründung darf der Tatrichter keinem Gutachten den Vorzug geben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wiesen sowohl das Landgericht Heidelberg als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Schadenersatzklage im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses ab. Das Oberlandesgericht stützt sich dabei auf ein gerichtliches
Widersprüche in Gutachten müssen aufgeklärt werden
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass in Arzthaftungsprozessen der Tatrichter verpflichtet sei, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Dies gelte auch dann, wenn es sich um
Fehlende Dokumentation von aufzeichnungspflichtigen Maßnahmen spricht für Unterbleiben der Maßnahmen
Zudem verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass das Fehlen der
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls zur Neuverhandlung
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Heidelberg, Urteil vom 16.03.2011
[Aktenzeichen: 4 O 34/06] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2013
[Aktenzeichen: 7 U 66/11]
Jahrgang: 2015, Seite: 411 NJW 2015, 411
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Dokument-Nr. 20581
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