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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2019
- VII ZR 1/19 -
BGH: Schadensersatzanspruch wegen Beauftragung einer Ersatzfirma nach Kündigung eines Reinigungsvertrags wegen Mängeln verjährt nach drei Jahren
Zweijährige Verjährungsregelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen entstandener Mehrkosten aufgrund der Beauftragung einer Ersatzfirma nach Kündigung eines Reinigungsvertrags wegen Mängeln unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die zweijährige Verjährungsregelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wurde der Reinigungsvertrag zwischen dem Land Berlin und einer
Landgericht und Kammergericht weisen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Schadensersatzanspruch verjährt. Es habe die zweijährige
Bundesgerichtshof hält dreijährige Verjährungsfrist für maßgeblich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Landes Berlin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Auf den vom Land Berlin geltend gemachten Schadensersatzanspruch finde die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB Anwendung, nicht hingegen diejenige gemäß § 634 a BGB. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stelle keinen Mangelanspruch im Sinne von § 634 Nr. 4 BGB dar. Es gehe bei dem geltend gemachten Schaden nicht um Kosten der Beseitigung von Mängeln der von der Beklagten erbrachten Reinigungsleistungen oder deren Folgen, sondern um einen Schaden in Form der durch die
Zurückweisung des Falls an das Kammergericht
Nach Maßgabe der danach geltenden dreijährigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2017
[Aktenzeichen: 11 O 377/16] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.11.2018
[Aktenzeichen: 25 U 13/18]
Jahrgang: 2020, Seite: 116 GE 2020, 116 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1496 MDR 2019, 1496
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Dokument-Nr. 28464
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