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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2021
- VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 -
BGH: Audi haftet für Abgasmanipulationen für VW-Motor
Klage gegen Audi vor dem BGH erfolgreich
Der Bundesgerichtshof hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen über Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit der sogenannten "Umschaltlogik" beim Motortyp EA 189 entschieden und hierbei die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils bestätigt.
Die Kläger erwarben zwischen Juni 2009 und November 2014 verschiedene Fahrzeuge der
BGH bestätigt Urteile der Vorinstanzen
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis in allen vier Fällen einen Schadensersatzanspruch der jeweiligen Klagepartei aus § 826 BGB zu Recht angenommen. Es hat in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189, darunter die streitgegenständlichen Fahrzeuge, in den Verkehr brachte, obwohl nach den tatrichterlichen Feststellungen wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.
Weder Haftung wegen Zurechnung nach § 166 BGB noch Haftung nach unzulässigen Organisation
Zwar kann das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden. Auch scheidet vorliegend die vom Berufungsgericht angenommene Haftung wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens aus. Ebenso wenig tragfähig sind die berufungsgerichtlichen Erwägungen, die Beklagte sei verpflichtet und in der Lage gewesen, den Motor EA 189 eigenständig auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und zu diesem Zweck Auskünfte der Volkswagen AG einzuholen. Etwaige Versäumnisse der Beklagten in dieser Hinsicht könnten grundsätzlich nicht den für eine Haftung aus § 826 BGB erforderlichen Vorsatz, sondern lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.
BGH-Richter billigen Argumentation der Vorinstanz
Das Berufungsgericht hat jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise selbständig tragend die freie tatrichterliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnen, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der Beklagten beteiligter Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 31 BGB von der - evident unzulässigen - "Umschaltlogik" gewusst habe. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehler in diesem Sinne hat die Revision jeweils nicht aufgezeigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Bundesgerichthof, ra-online (pm/ab)
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2021 [Aktenzeichen: VII ZR 238/20]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2021 [Aktenzeichen: VII ZR 243/20]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2021 [Aktenzeichen: VII ZR 257/20]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2021 [Aktenzeichen: VII ZR 38/21]
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Dokument-Nr. 31104
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