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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2020
- VIII R 238/18 und VIII ZR 371/18 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz für Mieter nach Auszug aus Mietwohnung aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters
Kein Anspruch auf Erstattung für Maklerkosten für Eigentumserwerb
Der Bundesgerichtshofs hat zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen kann.
Der Kläger im ersten Verfahren (Az. VIII ZR 238/18) war Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Ihm wurde zum 31. August 2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Mieter machte Maklerkosten wegen vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung geltend
Das Amtsgericht hatte der nachfolgenden Räumungsklage stattgegeben. Während des laufenden Berufungsverfahrens hatte der Kläger unter Einschaltung eines Maklers eine Eigentumswohnung in Berlin erworben. Hierfür hatte ihm der Makler eine Provision i.H.v. 29.543,42 Euro in Rechnung gestellt. In der Berufungsinstanz hatten die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen, worin sich der Kläger zum Auszug bis Ende Februar 2016 verpflichtete. Die Beklagte realisierte den in der Kündigung behaupteten Eigenbedarf nach Auszug des Klägers nicht. Mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung von
Berufungsgericht bejahrt Anspruch auf Erstattung der Maklerkosten
In der Revisionsinstanz stritten die Parteien darüber, ob dem Kläger die für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgewendeten
BGH: Maklerkosten zwecks Eigentumserwerb stellen keinen erstattungsfähigen Schaden
Der BGH hat in beiden Fällen entschieden, dass die
Aus Besitzverlust wird Eigentümerstellung
Jedoch seien die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten
Durch Eigentumserwerb entfällt Interesse an Mietbedarf
Der (bisherige) Mieter unterliege als (späterer) Eigentümer hinsichtlich der Wohnungsnutzung keinen vertraglichen Bindungen mehr. Sein Besitzrecht an der Wohnung sei nicht mehr wie zuvor ein abgeleitetes, sondern ein ihm originär zustehendes Recht, das ihm grundsätzlich eine uneingeschränkte und eigenverantwortliche Nutzungs- und Verfügungsbefugnis (§ 903 BGB) gebe. Zudem sei dieses (Nutzungs-)Recht nicht zeitlich begrenzt. Demgegenüber gehöre es zum Wesen des Mietvertrags, dass dem Mieter (lediglich) ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auf Zeit zustehe. Diese zeitliche Begrenzung sei auch zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters in Fällen wie den vorliegenden gehe. Durch den Abschluss des Mietvertrags hätte der Mieter sein Interesse an der Erlangung eines zeitlich begrenzten Gebrauchsrechts gezeigt. Erwerbe er eine Wohnung bzw. ein Hausanwesen zu Eigentum verfolge er bezüglich der Deckung seines Wohnbedarfs andere Interessen als bisher.
Mieter im zweiten Verfahren begehrte ebenfalls den Ersatz von Kündigungsfolgeschäden
In zweiten Verfahren ( Az. VIII ZR 371/18) begehrte der Mieter ebenfalls den Ersatz von Kündigungsfolgeschäden. Nachdem das Mietverhältnis der Parteien durch diverse Streitigkeiten bereits belastet war, kündigte der beklagte Mieter Anfang August 2013 das Mietverhältnis fristlos, u.a. deshalb, weil der
Widerklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg
Nach Auffassung des Landgerichts komme zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, weil der Mieter aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen sei. Zwar könnten Zweifel daran bestehen, ob die Kündigung überhaupt kausal auf die
BGH weist zweits Verfahren an das Berufungsgericht zurück
Der BGH hat das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit geprüft werden kann, ob dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz der weiter geltend gemachten Kündigungsfolgeschäden in Form der Umzugskosten, der Mehrkosten für die Übergangsunterkunft sowie der Kosten für den Aus- und Umbau der Einbauküche zusteht. Im Gegensatz zu den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29579
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