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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2004
- VIII ZB 31/04 -
Zur Begründung der fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzugs des Mieters
Wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist, kann der Vermieter fristlos kündigen. Der Zahlungsverzug muss bei einer einfachen Sachlage vom Vermieter nicht einzeln aufgeschlüsselt werden. Es reicht die Angabe des Saldos. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass "bei klarer und einfacher Sachlage" der Vermieter seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes nachkomme, "wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert". "Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate" sei entbehrlich. Sofern der Vermieter einen nicht näher erläuterten Auszug aus dem Mieterkonto beilegt, sei dies unschädlich.
Der BGH ließ allerdings offen, wann von einer einfachen und klaren Fallgestaltung ausgegangen werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2006
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 2004, Seite: 699 NZM 2004, 699
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Dokument-Nr. 1868
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