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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2018
- VIII ZR 109/18 -
Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei Immobilienveräußerung begründet eigene (Schutz-)Rechte des Mieters
Bestimmungen zu lebenslangem Wohnrecht der Mieter in Immobilienkaufvertrag ist als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei Bestimmungen im Kaufvertrag zum lebenslangen Wohnrecht von Mietern um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt, der dem Mieter der betreffenden Wohnung eigene Rechte gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter einräumt.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls sind seit 1981 Mieter einer in einem Siedlungshaus gelegenen Wohnung in Bochum. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das Hausgrundstück von der Stadt Bochum und traten dadurch in den Mietvertrag ein. Die Klägerin zu 2 bewohnt inzwischen die andere Wohnung des Siedlungshauses. Bezüglich der von den Beklagten gemieteten Wohnung enthielt der Kaufvertrag dabei die folgende Regelung, welche die Stadt nach Behauptung der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Immobilienveräußerungen verwendet habe:
"Die Mieter haben ein lebenslanges
Kläger kündigen Mietverhältnis
Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis nach § 573 a Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine erleichterte
Klage in den Vorinstanzen erfolglos
Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Im Kaufvertrag enthaltene Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht schließt vom Kläger ausgesprochene Kündigung aus
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und entschied, dass es sich bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen
Stadt wollte möglichst umfassenden Mieterschutz erreichen
Schon der Wortlaut der Regelung, in der von einem bestehenden lebenslangen
Keine unangemessene Benachteiligung für Immobilienkäufer
Für den Fall, dass es sich (wie die Kläger behaupten) bei den streitbefangenen Bestimmungen aufgrund der Verwendung seitens der Stadt Bochum in einer Vielzahl von Immobilienkaufverträgen für ähnliche Siedlungshäuser um von ihr vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, gilt nichts anderes. Die vorliegend verwendeten kaufvertraglichen Bestimmungen, mit denen das Recht der Erwerber zur ordentlichen
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen
§ 573 a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) 1 Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2 Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
[...]
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2 Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Bochum, Urteil vom 13.09.2017
[Aktenzeichen: 47 C 291/14] - Landgericht Bochum, Urteil vom 03.04.2018
[Aktenzeichen: I-9 S 80/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 1592 GE 2018, 1592 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 19 WuM 2019, 19
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Dokument-Nr. 26686
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