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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2017
- VIII ZR 13/17 -
Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen nach Rückgabe der Mietsache unwirksam
Verlängerung der Verjährung auf zwölf Monate benachteiligt Mieter unangemessen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht verlängern kann.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 2003
Sachverhalt
Erst mit im Oktober 2015 zugestellter Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro wegen an der Wohnung eingetretener Schäden in Anspruch. Der hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf § 548 Abs. 1 BGB* erhobenen Einrede der
Die von der Klägerin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
BGH erklärt Regelung in Formularmietvertrag für unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Regelung in einem
Streitgegenständliche Klauseln stellen unangemessene Benachteiligung für Mieter dar
Die im streitgegenständlichen
Begutachtung der Wohnung durch Vermieter auch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten möglich
Denn die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte kurze
Unangemessene Benachteiligung des Mieters entfällt nicht durch die ebenfalls für ihn geltenden verlängerten Fristen
Die
Erläuterungen
* - § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2 Die
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
307 BGB Inhaltskontrolle
(1) 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 15.06.2016
[Aktenzeichen: 9 C 244/15] - Landgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2016
[Aktenzeichen: 65 S 305/16]
- Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Mietvertragsende: Mietvertragsklausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Überraschungseffekt nicht Vertragsbestandteil
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 23.06.2015
[Aktenzeichen: 7 C 71/15]) - BGH: Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache können erst nach Rückgabe der Mietsache verjähren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2022
[Aktenzeichen: VIII ZR 132/20])
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Dokument-Nr. 25099
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