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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015
- VIII ZR 154/14 -
Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht erwogenen Eigenbedarfs
BGH zur "Bedarfsvorschau" des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters
Ein Vermieter kann einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bei Mietvertragsabschluss nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass er den Wohnraum später für eigene Zwecke benötigen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den
Mietvertrag im April 2011 abgeschlossen - Kündigung wegen Eigenbedarfs im Februar 2013
Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das
Landgericht sieht rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters
Der daraufhin vom Kläger erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Bundesgerichtshof gibt Vermieter Recht: Kein Rechtsmissbrauch
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der
Absehbarkeit des Eigenbedarfs und Bedarfsvorschau
Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den
Würdigung der Gesamtumstände ist ausschlaggebend
Für die - in erster Linie dem Tatrichter obliegende - Beurteilung, ob der
Mieter nicht schutzlos - Möglichkeit des Kündigungsausschlusses
Dass den
Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem - von der Beklagten bestrittenen - Vorliegen einer Eigenbedarfssituation und zu den von ihr geltend gemachten Härtegründen (§ 574 BGB) getroffen werden können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2015
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
Jahrgang: 2015, Seite: 445 GE 2015, 445 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 382 MDR 2015, 382 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1087 NJW 2015, 1087 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 296 WuM 2015, 296
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Dokument-Nr. 20568
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